614.14
CH-SO
§ 4 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern - Inkrafttreten
§ 4 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft, § 3 der Verordnung am 1. Januar 1997. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2. Die Verordnung ist anwendbar für alle gesondert veranlagten Steuern auf ausserordentlichen Einkünften ab dem Steuerjahr 1995 und für alle Grundstückgewinnsteuern, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung veranlagt werden.