614.14
CH-SO
§ 3 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern - Bezugsprovision
§ 3 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern · Bezugsprovision
1. Der Kanton bezieht von den Einwohner- und Kirchgemeinden eine Bezugsprovision von 1% der veranlagten Steueranteile.