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614.14 CH-SO

§ 3 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern - Bezugsprovision

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§ 3 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern · Bezugsprovision

1. Der Kanton bezieht von den Einwohner- und Kirchgemeinden eine Bezugsprovision von 1% der veranlagten Steueranteile.

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