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614.14 CH-SO

§ 1 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern - Abrechnungsperiode

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§ 1 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern · Abrechnungsperiode

1. Das kantonale Steueramt rechnet vierteljährlich mit den Einwohner- und Kirchgemeinden über die im abgelaufenen Quartal bezahlten, dem Einheitsbezug unterliegenden Steuern (Steuern auf ausserordentlichen Einkünften gemäss §§ 47, 81 und 276bis des Steuergesetzes und Grundstückgewinnsteuern gemäss §§ 48 ff. des Steuergesetzes) ab.

2. Die Abrechnungen erfolgen per Ende März, Juni, September und Dezember.

Abrechnungsperiode § 2 Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern →

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