614.136
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - 3. Inkrafttreten
§ 6 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · 3. Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2. Die Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer vom 1. Juli 1986 ist aufgehoben.