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614.136 CH-SO

§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - c) Abrechnung

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§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · c) Abrechnung

1. Die Abrechnung über die behandelten Erlassgesuche und über die Auslagen ist pro Kalenderjahr jeweils bis Ende Januar des folgenden Jahres dem kantonalen Steueramt einzureichen.

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