614.136
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - c) Abrechnung
§ 5 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · c) Abrechnung
1. Die Abrechnung über die behandelten Erlassgesuche und über die Auslagen ist pro Kalenderjahr jeweils bis Ende Januar des folgenden Jahres dem kantonalen Steueramt einzureichen.