614.136
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - b) Auslagenersatz
§ 4 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · b) Auslagenersatz
1. Die Auslagen für Porto und Telefon, die bei ordnungsgemässer Erfüllung der Aufgaben anfallen, werden vom kantonalen Steueramt ersetzt. Die Auslagen sind zu belegen.