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614.136 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - b) Auslagenersatz

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§ 4 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · b) Auslagenersatz

1. Die Auslagen für Porto und Telefon, die bei ordnungsgemässer Erfüllung der Aufgaben anfallen, werden vom kantonalen Steueramt ersetzt. Die Auslagen sind zu belegen.

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