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614.136 CH-SO

§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - 2. Weitere Entschädigungen a) Pauschale im Erlassverfahren

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§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · 2. Weitere Entschädigungen a) Pauschale im Erlassverfahren

1. Für die ordnungsgemässe Mitwirkung im Steuererlassverfahren beziehen die Staatssteuerregisterführer und die Staatssteuerregisterführerinnen eine pauschale Entschädigung von 50 Franken pro behandeltes Erlassgesuch.

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