614.136
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - 2. Weitere Entschädigungen a) Pauschale im Erlassverfahren
§ 3 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · 2. Weitere Entschädigungen a) Pauschale im Erlassverfahren
1. Für die ordnungsgemässe Mitwirkung im Steuererlassverfahren beziehen die Staatssteuerregisterführer und die Staatssteuerregisterführerinnen eine pauschale Entschädigung von 50 Franken pro behandeltes Erlassgesuch.