614.136
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - b) Abrechnung und Anweisung
§ 2 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · b) Abrechnung und Anweisung
1. Das kantonale Steueramt stellt jeweils am Jahresende die massgebende Anzahl Steuererklärungen des abgelaufenen Kalenderjahres fest.
2. Aufgrund dieser Feststellung überweist es bis Ende Februar des Folgejahres die Entschädigung an die Begünstigten.