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614.136 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - 1. Allgemeine Pauschale a) Betrag

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§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · 1. Allgemeine Pauschale a) Betrag

1. Die Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen erhalten eine pauschale Entschädigung pro Steuererklärung.

2. Die Entschädigung beträgt

a) für die ersten 1000 Steuererklärungen: je 2.60 Franken

b) für jede weitere Steuererklärung: je 1.80

1. Allgemeine Pauschale a) Betrag § 2 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen →

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