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CH-SO
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen - 1. Allgemeine Pauschale a) Betrag
§ 1 Verordnung über die Entschädigung der Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen · 1. Allgemeine Pauschale a) Betrag
1. Die Staatssteuerregisterführer und Staatssteuerregisterführerinnen erhalten eine pauschale Entschädigung pro Steuererklärung.
2. Die Entschädigung beträgt
a) für die ersten 1000 Steuererklärungen: je 2.60 Franken
b) für jede weitere Steuererklärung: je 1.80