614.12
CH-SO
§ 9bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs. 5
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 9bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs. 5
1. Beteiligungen im Sinne von § 24 Absatz 5 des Gesetzes können nur als Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 und entgeltlich erworben werden. Das Wahlrecht besteht nicht bei der Umwandlung oder der Aufteilung einer Personenunternehmung.