Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.12 CH-SO

§ 9bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs. 5

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Gewillkürtes Geschäftsvermögen § 24 Abs. 5

1. Beteiligungen im Sinne von § 24 Absatz 5 des Gesetzes können nur als Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2001 und entgeltlich erworben werden. Das Wahlrecht besteht nicht bei der Umwandlung oder der Aufteilung einer Personenunternehmung.

← § 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen § 6 § 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →