614.12
CH-SO
§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Selbständige Erwerbstätigkeit § 23
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Selbständige Erwerbstätigkeit § 23
1. Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt insbesondere auch der gewerbsmässige Handel mit Liegenschaften und Wertschriften.
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