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614.12 CH-SO

§ 79 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Inkrafttreten
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§ 79 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

1. Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

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