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§ 73 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Aufhebung bisherigen Rechts
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§ 73 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

a) die Vollzugsverordnung vom 18. Dezember 1970 zum Gesetz über die direkte Staats- und Gemeindesteuer, mit Ausnahme der §§ 3, 4, 7 und 8; § 8 tritt am 1. Januar 1988, die §§ 3, 4 und 7 treten am 1. Januar 1989 ausser Kraft.

b) nachstehende Regierungsratsbeschlüsse (RRB)

1. RRB vom 10. Februar 1922, Feststellung der Gebührenfreiheit;

2. RRB vom 9. Februar 1920, Überprüfung der Feststellungen der Bezirksschätzungskommission;

3. RRB vom 26. Februar 1954, Gebührenerhebung bei vorgängiger Überbauung durch den Erwerber des Grundstücks;

4. RRB vom 12. September 1919, Berechnung der Handänderungsgebühr bei Teilungen von gemeinschaftlichem Eigentum;

5. RRB vom 27. Dezember 1926, Handänderungsgebühren-Praxis bei Gesamthandverhältnissen;

6. RRB vom 26. Oktober 1945, Ermässigung bei Abtretungs- und Teilungsverträgen;

7. RRB vom 15. Februar 1927, Feststellung des Deckungsbetrages bei Zwangsverwertung von Liegenschaften;

8. RRB vom 19. Dezember 1919, Anwendung der reduzierten Erbschaftssteuer bei Vermächtnissen zu Gunsten kantonaler oder allgemein schweizerischer kirchlicher, wohltätiger oder gemeinnütziger Institutionen;

9. RRB vom 26. Oktober und 9. November 1894, Verfahren bei der Berechnung der Erbschaftssteuer;

10. RRB vom 13. Dezember 1867, Bezug von Gefällen, vorzugsweise der Handänderungsgebühr;

11. RRB vom 7. November 1845, Handänderungspflichtigkeit der im Kanton gelegenen Liegenschaften sowie der Beweglichkeiten und Forderungen;

12. RRB vom 22. Juni 1897, Unterschlagung von Erbschaftssteuern;

13. RRB vom 8. Februar 1946, Befreiung der Begräbnis- und Pflegekosten von der Promillegebühr und Erbschaftssteuer;

14. RRB vom 27. Dezember 1916, Befreiung des überlebenden Ehegatten von der Erbschaftssteuerpflicht, auch bei Wahl des Eigentums;

15. RRB vom 19. März 1963, Gebühren- und Erbschaftssteuerberechnung beim Übergang von Grundstücken nach landwirtschaftlichem Bodenrecht und bäuerlichem Erbrecht.

2. Ferner wird die Vollzugsverordnung vom 26. Mai 1936 zum Gesetz über die Erhebung einer Billettsteuer aufgehoben.

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