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§ 72 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerteilung, Verfahren § 251

Die Gemeindesteuern
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§ 72 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerteilung, Verfahren § 251

1. ...

2. Steuerausscheidungen, die nach § 251 Absatz 2 des Gesetzes für eine Steuerperiode rechtzeitig geltend gemacht worden sind, werden für die folgenden Steuerperioden vom Kantonalen Steueramt von Amtes wegen vorgenommen.

3. Die Ausscheidung ist den beteiligten Gemeinden und den Steuerpflichtigen auf besonderem Formular und unter Angabe der Rechtsmittel zu eröffnen.

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