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§ 71 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerteilung § 250

Die Gemeindesteuern
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§ 71 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerteilung § 250

1. ...

1bis. Werden die Mindestwerte für eine Steuerteilung zwischen den Gemeinden nicht erreicht, steht die Gemeindesteuer ausschliesslich der Gemeinde des Veranlagungsortes gemäss § 146 des Gesetzes zu.

2. Vermögenswerte unter 100’000 Franken werden nur ausgeschieden, wenn der darauf entfallende Ertrag 10’000 Franken übersteigt.

3. Einkünfte aus Landwirtschaftsbetrieben werden nicht ausgeschieden, wenn

a) der Katasterwert der Liegenschaften im Eigentum des Betriebsinhabers, die in der andern Gemeinde liegen, weniger als 50’000 Franken beträgt;

b) bei gepachteten Liegenschaften in der andern Gemeinde der jährliche Pachtzins weniger als 4000 Franken beträgt.

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