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§ 70 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kirchgemeinden § 249

Die Gemeindesteuern
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§ 70 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kirchgemeinden § 249

1. Besteht eine Familie aus Angehörigen verschiedener Konfessionen, sind für die Teilung der Kirchensteuerpflicht die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend.

2. Bei Ein- und Austritt aus der Kirche während der Steuerperiode wird die Kirchensteuer pro rata temporis vom Datum des Eintritts an bzw. bis zum Datum, an dem der Austritt erklärt wird, erhoben.

3. Besteht bei verheirateten Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton nur für einen Ehegatten eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde, ist allein dieser Ehegatte steuerpflichtig. Bei gemischt-konfessionellen Familien erfolgt in diesen Fällen keine Steuerteilung.

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