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§ 69 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Besteuerung der Bürgergemeinden § 247

Die Gemeindesteuern
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§ 69 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Besteuerung der Bürgergemeinden § 247

1. Für die Besteuerung der Bürgergemeinden durch die Einwohnergemeinden ist der nach den Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung und des Finanzausgleichs erstellte Rechnungsabschluss massgebend.

2. Gewinn und Kapital, die von den Bürgergemeinden zu versteuern sind, werden vom Kantonalen Steueramt zuhanden der besteuernden Einwohnergemeinden veranlagt.

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