614.12
CH-SO
§ 68 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerpflicht § 246 Abs. 3 und 4
Die Gemeindesteuern
§ 68 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerpflicht § 246 Abs. 3 und 4
1. Die Einwohnergemeinden halten die Veranlagungen der direkten Staatssteuer den Bürger- und Kirchgemeinden zur Verfügung, soweit es für deren Steuererhebung nötig ist.