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§ 68 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerpflicht § 246 Abs. 3 und 4

Die Gemeindesteuern
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§ 68 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerpflicht § 246 Abs. 3 und 4

1. Die Einwohnergemeinden halten die Veranlagungen der direkten Staatssteuer den Bürger- und Kirchgemeinden zur Verfügung, soweit es für deren Steuererhebung nötig ist.

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