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§ 67 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerpflicht §§ 224, 235

Die Nebensteuern des Staates - Erbschafts- und Schenkungssteuer
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§ 67 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerpflicht §§ 224, 235

1. Bei Anfall oder Zuwendung von Nutzniessungen und wiederkehrenden Leistungen ist der Nutzniesser oder Leistungsempfänger steuerpflichtig.

2. Für Bestand und Umfang der Erbschaftssteuerpflicht ist die Verfügung von Todes wegen oder die gesetzliche Erbfolge massgebend.

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