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614.12 CH-SO

§ 64 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Verfahren § 213

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 64 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Verfahren § 213

1. Liegt der verschriebene Preis unter dem Verkehrswert (§ 210 des Gesetzes) oder unter dem Ertragswert (§ 211 des Gesetzes), so stellt die Amtschreiberei dem Kantonalen Steueramt einen begründeten Antrag zur Festsetzung des Abgabewertes.

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