614.12
CH-SO
§ 63bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Selbst genutztes Wohneigentum § 207 Abs. 1 Bst. g
Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
§ 63bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Selbst genutztes Wohneigentum § 207 Abs. 1 Bst. g
1. Wohneigentum gilt als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert einem Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt.
2. Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist in der Regel zwei Jahre.
3. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als ein Jahr, selbst bewohnt.