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614.12 CH-SO

§ 63 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Immobiliengesellschaft § 206 Abs. 1 Bst. d

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 63 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Immobiliengesellschaft § 206 Abs. 1 Bst. d

1. Als Immobiliengesellschaften gemäss § 206 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten auch solche, die einen Betrieb im Sinne des Umstrukturierungsrechts (§ 10 Absatz 4 dieser Verordnung) darstellen.

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