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614.12 CH-SO

§ 62 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerbare Handänderungen § 206

Die Nebensteuern des Staates - Die Handänderungssteuer
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§ 62 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerbare Handänderungen § 206

1. Die Begründung eines Baurechtes an einem unüberbauten Grundstück ist keine steuerbare Handänderung.

2. Bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen wird die Handänderungssteuer nur auf dem Erwerb der neu eintretenden Berechtigten erhoben.

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