§ 61 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kostentragung § 187
§ 61 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kostentragung § 187
1. Die Kosten des Steuerverfahrens werden vom Staat bezahlt. Das Kantonale Steueramt stellt den Einwohnergemeinden für ihren Anteil Rechnung.
2. Als Kosten des Veranlagungsverfahrens fallen in Betracht
a) die Besoldungen des Personals des Kantonalen Steueramtes sowie die Besoldungen und Honorare des Kantonalen Steuergerichts, mit Einschluss der Sozialleistungen;
b)* die dem Kantonalen Steueramt belasteten Gemeinkosten (Overhead-Kosten);
c) die Entschädigungen der Staatssteuerregisterführer, die Sitzungsgelder und Reisespesen, die Entschädigungen an Aushilfspersonal sowie allfällige Entschädigungen an übrige Personalkosten;
d) die Büroauslagen, die Auslagen für Maschinen und Mobiliar und die Kosten von Drucksachen;
e) die effektiven Auslagen für Büromiete und für Reinigung der gemieteten Räume;
f)* die Kosten der Informatik, die vom Amt für Informatik und Organisation in Rechnung gestellt werden;
g) die Kosten des Rekursverfahrens nach Abzug der eingegangenen Gebühren.
3. Soweit diese Kosten Arbeiten betreffen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Staatssteuer stehen (wie Finanzausgleich, Verrechnungssteuer, Meldungen an die AHV-Ausgleichskassen und an die Wehrpflichtersatzverwaltung[15], Veranlagung und Bezug von kantonalen Nebensteuern oder von eidgenössischen Steuern, Arbeitsbeschaffungsreserven, Steuererlass, Abschreibung und Rückerstattung von Steuerbeträgen, Spezialsteuern usw.), sind sie verhältnismässig zu kürzen.
4. Mit Ausnahme der Entschädigungen an die Staatssteuerregisterführer wird der Kostenanteil der Einwohnergemeinden unter Berücksichtigung der Zahl der Steuerpflichtigen und der Steuerkraft nach einem vom Finanzdepartement aufzustellenden Schlüssel unter die Einwohnergemeinden verteilt.