614.12
CH-SO
§ 60 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Löschung im Handelsregister § 185
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
§ 60 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Löschung im Handelsregister § 185
1. Bevor das Kantonale Steueramt die Zustimmung zur Löschung erteilt, hört es die beteiligten Einwohnergemeinden an.