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614.12 CH-SO

§ 60 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Löschung im Handelsregister § 185

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 60 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Löschung im Handelsregister § 185

1. Bevor das Kantonale Steueramt die Zustimmung zur Löschung erteilt, hört es die beteiligten Einwohnergemeinden an.

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