614.12
CH-SO
§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Erbengemeinschaften § 15 Abs. 2
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Erbengemeinschaften § 15 Abs. 2
1. Wird eine Erbengemeinschaft als Ganzes besteuert, so ist auf ihr Einkommen § 44 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden. Satzbestimmend für Einkommen und Vermögen sind ausschliesslich die Steuerfaktoren der Erbschaft.