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614.12 CH-SO

§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Erbengemeinschaften § 15 Abs. 2

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Erbengemeinschaften § 15 Abs. 2

1. Wird eine Erbengemeinschaft als Ganzes besteuert, so ist auf ihr Einkommen § 44 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden. Satzbestimmend für Einkommen und Vermögen sind ausschliesslich die Steuerfaktoren der Erbschaft.

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