614.12
CH-SO
§ 59 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Zahlungserleichterungen § 181
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
§ 59 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Zahlungserleichterungen § 181
1. Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Verzinsung abgesehen werden.