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614.12 CH-SO

§ 59 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Zahlungserleichterungen § 181

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 59 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Zahlungserleichterungen § 181

1. Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung des ganzen geschuldeten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlungen. Gestundete Beträge sind zu verzinsen; in Härtefällen kann auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Verzinsung abgesehen werden.

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