614.12
CH-SO
§ 58 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kosten und Gebühren im Rekursverfahren § 163
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
§ 58 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kosten und Gebühren im Rekursverfahren § 163
1. Die Kosten und Gebühren werden nach dem Gebührentarif berechnet.
2. Dem Staat sind keine Entscheidgebühren aufzuerlegen.
3. Zieht ein Steuerpflichtiger den Rekurs zurück, so können ihm die ergangenen Kosten auferlegt werden.