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614.12 CH-SO

§ 57 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren § 151 Abs. 3

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 57 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren § 151 Abs. 3

1. Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren werden von der Einsprachebehörde nach Massgabe des Gebührentarifs festgesetzt.

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