614.12
CH-SO
§ 57 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren § 151 Abs. 3
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
§ 57 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren § 151 Abs. 3
1. Die Kosten von Untersuchungsmassnahmen im Einspracheverfahren werden von der Einsprachebehörde nach Massgabe des Gebührentarifs festgesetzt.