614.12
CH-SO
§ 56 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Veranlagungsort § 146
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
§ 56 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Veranlagungsort § 146
1. Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton mit steuerbaren Werten in mehreren solothurnischen Gemeinden wird zur Bestimmung des grösseren Teils der steuerbaren Werte auf den Vermögenssteuerwert der Aktiven abgestellt.