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614.12 CH-SO

§ 56 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Veranlagungsort § 146

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 56 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Veranlagungsort § 146

1. Bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton mit steuerbaren Werten in mehreren solothurnischen Gemeinden wird zur Bestimmung des grösseren Teils der steuerbaren Werte auf den Vermögenssteuerwert der Aktiven abgestellt.

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