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§ 55 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen § 145 Abs. 1 Bst. c

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 55 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen § 145 Abs. 1 Bst. c

1. Zu bescheinigen sind Einlagen, Prämien und Beiträge sowie Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aufgrund von anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge.

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