614.12
CH-SO
§ 55 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen § 145 Abs. 1 Bst. c
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
§ 55 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Bescheinigungen von Vorsorgeeinrichtungen § 145 Abs. 1 Bst. c
1. Zu bescheinigen sind Einlagen, Prämien und Beiträge sowie Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aufgrund von anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge.