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§ 54 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Lohnausweis § 143 Abs. 1 Bst. a

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 54 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Lohnausweis § 143 Abs. 1 Bst. a

1. Der Lohnausweis enthält sämtliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer in Geld oder Geldwert ausgerichtet worden sind.

2. Im Lohnausweis sind gesondert zu erzeigen

a) die dem Arbeitnehmer abgezogenen gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung;

b) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an die obligatorische Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle;

c) die dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; andere Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen.

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