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§ 52 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Frist zur Einreichung der Steuererklärung § 140 Abs. 2

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 52 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Frist zur Einreichung der Steuererklärung § 140 Abs. 2

1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung beträgt in der Regel für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann das Kantonale Steueramt beziehungsweise die von ihm bezeichnete Dienststelle die Frist angemessen erstrecken.

2. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Für weitergehende Fristerstreckungen wird beim Steuerpflichtigen eine Gebühr von 30 Franken erhoben.

3. Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben, werden gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von 60 Franken erhoben.

4. Das Kantonale Steueramt bezieht die Gebühren für Fristerstreckungen und Mahnungen.

5. Bleiben die Mahnungen erfolglos, werden die Steuerpflichtigen gebüsst (§§ 188 und 195 des Gesetzes).

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