614.12
CH-SO
§ 51 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuererklärung § 140 Abs. 1
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
§ 51 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuererklärung § 140 Abs. 1
1. Die Steuerpflichtigen erhalten alljährlich entweder ein Formular zur Steuererklärung oder einen Brief mit dem Zugangscode für die elektronische Steuererklärung. Formulare und Wegleitung können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
2. Überdies können die notwendigen Formulare für natürliche Personen beim Staatssteuerregisterführer, für juristische Personen beim Kantonalen Steueramt bezogen werden.
3. Die Steuererklärung ist beim Kantonalen Steueramt beziehungsweise bei der von ihm bezeichneten Dienststelle einzureichen. Provisorische Steuererklärungen gelten nicht als ordnungsgemäss.