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614.12 CH-SO

§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kinder unter elterlicher Sorge §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 2

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kinder unter elterlicher Sorge §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 2

1. ...

2. Als Kinder im Sinne der §§ 14 und 19 des Gesetzes gelten minderjährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.

3. Steht die elterliche Sorge Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, gemeinsam zu und können sie den Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes je zur Hälfte beanspruchen, wird ihnen das Einkommen und Vermögen der Kinder je zur Hälfte zugerechnet.

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