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614.12 CH-SO

§ 49 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Aufgabe der Steuerbehörden § 127

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 49 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Aufgabe der Steuerbehörden § 127

1. Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter und die auskunftspflichtigen Personen zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse vorzuladen. Sie können die Einvernahme einem Beamten des Kantonalen Steueramtes übertragen.

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