614.12
CH-SO
§ 49 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Aufgabe der Steuerbehörden § 127
Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
§ 49 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Aufgabe der Steuerbehörden § 127
1. Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter und die auskunftspflichtigen Personen zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse vorzuladen. Sie können die Einvernahme einem Beamten des Kantonalen Steueramtes übertragen.