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§ 48 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Staatssteuerregisterführer § 124

Die direkte Staatssteuer - Behörden und Verfahren
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§ 48 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Staatssteuerregisterführer § 124

1. Das Kantonale Steueramt erstellt ein Pflichtenheft für den Staatssteuerregisterführer.

2. Der Staatssteuerregisterführer ist den Steuerpflichtigen während der Eingabefrist bei der Ermittlung der Steuerfaktoren behilflich.

3. Für ihre Tätigkeit werden die Staatssteuerregisterführer nach einer besonderen Verordnung des Regierungsrates entschädigt.

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