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614.12 CH-SO

§ 45bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuerberechnung § 107

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen
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§ 45bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuerberechnung § 107

1. Juristische Personen mit ideellen Zwecken, deren Kapital höchstens 200'000 Franken beträgt, haben keine Mindeststeuer nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes zu entrichten.

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