§ 45 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Eigenkapital § 104
§ 45 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Eigenkapital § 104
1. Dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital steht das Partizipationsscheinkapital nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts gleich.
2. Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals wird in der Regel von dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Aktiven zu Beginn und am Ende der Steuerperiode im Durchschnitt ausgegangen. Weist die steuerpflichtige Person höhere Verkehrswerte nach, werden diese berücksichtigt. Das Delkredere und die privilegierten Warenreserven stellen keine stillen Reserven dar.
3. Bei Genossenschaften, die als Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Sinne von Artikel 51 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes anerkannt sind, wird kein verdecktes Eigenkapital aufgerechnet.
4. Die in der Bilanz aktivierten Beteiligungsrechte nach § 98 des Gesetzes, Patente nach § 91bis des Gesetzes sowie Konzerndarlehen werden bei der Berechnung des Kapitals mit 5% ihres Wertes berücksichtigt; massgebend sind die Gewinnsteuerwerte der Steuerbilanz. Die ermittelte prozentuale Reduktion der Steuerbilanzsumme ist analog im steuerbaren Eigenkapital zu berücksichtigen. Das einbezahlte Grundkapital bleibt nach § 104 Absatz 4 des Gesetzes jedoch mindestens steuerbar.
5. Der Begriff des Konzerndarlehens richtet sich nach den Bestimmungen in Artikel 963 Absatz 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts über die Konzernrechnung.