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§ 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Gesellschaften mit Beteiligungen § 98

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen
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§ 43 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Gesellschaften mit Beteiligungen § 98

1. Beteiligungen sind Aktien von Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, GmbH-Stammeinlagen, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine nach Artikel 656a des Schweizerischen Obligationenrechts und Genussscheine nach Artikel 657 OR, die einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationsergebnis verleihen.

1bis. Ausländische Beteiligungen sind in sinngemässer Anwendung von Absatz 1 zu beurteilen.

2. Zu den Beteiligungserträgen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen inklusive Zinsen auf verdecktem Eigenkapital und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an die Inhaber von Beteiligungen, sofern sie bei der leistenden Gesellschaft als Gewinn besteuert wurden.

3. Zur Berechnung der anteiligen Schuldzinsen werden alle unter § 98 Absatz 1 des Gesetzes fallenden Beteiligungen berücksichtigt.

4. Den Schuldzinsen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes wirtschaftlich gleichgestellt sind Kreditkommissionen und andere Finanzierungskosten, die aufgrund eines Schuldverhältnisses anfallen. Für die Berechnung der anteiligen Schuldzinsen ist auf das Verhältnis zwischen dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der Beteiligungen einerseits und dem für die Gewinnsteuer massgeblichen Wert der gesamten Aktiven anderseits abzustellen; für die Berechnung des Verhältnisses fallen die ersten drei Dezimalstellen in Betracht.

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