614.12
CH-SO
§ 41 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Vereine § 95 Abs. 1 und 2
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen
§ 41 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Vereine § 95 Abs. 1 und 2
1. Mitgliederbeiträge sind in den Statuten festgesetzte oder vom zuständigen Organ beschlossene, periodisch geschuldete Beiträge der Mitglieder zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Nicht als Mitgliederbeiträge gelten Beiträge, die zur Erreichung besonderer Ziele geleistet werden oder die ein Entgelt für Leistungen des Vereins oder für die Förderung persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder darstellen.
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