Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.12 CH-SO

§ 41 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Vereine § 95 Abs. 1 und 2

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der juristischen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Vereine § 95 Abs. 1 und 2

1. Mitgliederbeiträge sind in den Statuten festgesetzte oder vom zuständigen Organ beschlossene, periodisch geschuldete Beiträge der Mitglieder zur Deckung der laufenden Aufwendungen. Nicht als Mitgliederbeiträge gelten Beiträge, die zur Erreichung besonderer Ziele geleistet werden oder die ein Entgelt für Leistungen des Vereins oder für die Förderung persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder darstellen.

2. ...

3. ...

4. ...

← § 40ter Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen § 6 § 42bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →