§ 40ter Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen § 90 Abs. 1 Bst. c
§ 40ter Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen § 90 Abs. 1 Bst. c
1. Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Stiftung auf Gesuch hin. Gegen den Entscheid kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden.
2. Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise gewährt werden. Bei teilweiser Steuerbefreiung ist eine Spartenrechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Verlangt wird eine getrennte Buchhaltung und Kontenführung für die steuerbefreiten und steuerpflichtigen Tätigkeiten mit klarer Trennung des Kapitals sowie der einzelnen Aufwände und Erträge. Gemeinsam anfallende Aufwände und Erträge sind nach einem angemessenen und sachgerechten Schlüssel aufzuteilen. Allfällige Abgeltungen an das Gemeinwesen (z.B. Konzessionsgebühren, Abgaben, Dienstleistungen) müssen einem Fremdvergleich standhalten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung.
3. Mit vorgängiger Genehmigung des Kantonalen Steueramtes können in begründeten Fällen, beispielsweise bei einer bloss unwesentlichen hoheitlichen Tätigkeit, die Anforderungen an eine Spartenrechnung gemäss Absatz 2 herabgesetzt werden.
4. Die Steuerbefreiung wird frühestens ab derjenigen Steuerperiode gewährt, in welcher das Gesuch beim Kantonalen Steueramt eingegangen ist.