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614.12 CH-SO

§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuersätze, Rundungsregeln §§ 12, 44, 46, 47, 47bis, 47ter, 58, 72, 87, 97, 102, 107, 108, 113bis, 114ter, 222, 232, 239

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuersätze, Rundungsregeln §§ 12, 44, 46, 47, 47bis, 47ter, 58, 72, 87, 97, 102, 107, 108, 113bis, 114ter, 222, 232, 239

1. Bei der direkten Staatssteuer werden die Steuersätze auf sieben Dezimalstellen festgelegt, bei der Quellensteuer auf zwei und bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf drei Dezimalstellen.

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