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614.12 CH-SO

§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Bemessung des Einkommens im Allgemeinen § 75

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Bemessung des Einkommens im Allgemeinen § 75

1. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Schuldzinsen werden in der Regel dem Einkommen des Jahres zugerechnet, in dem sie fällig werden.

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