Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.12 CH-SO

§ 38 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1

1. Für die Steuerberechnung pro rata temporis und für die Berechnung von Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszins werden der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.

2. Der Entscheid über die Steuerberechnung pro rata temporis wird vom Kantonalen Steueramt im Verfahren nach §§ 140ff. des Gesetzes getroffen.

← § 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen § 6 § 39 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →