614.12
CH-SO
§ 38 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 38 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Kalenderjahr §§ 77 Abs. 3, 179 Abs. 2, 183 Abs. 1
1. Für die Steuerberechnung pro rata temporis und für die Berechnung von Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszins werden der Monat zu 30 Tagen und das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.
2. Der Entscheid über die Steuerberechnung pro rata temporis wird vom Kantonalen Steueramt im Verfahren nach §§ 140ff. des Gesetzes getroffen.