614.12
CH-SO
§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Personalsteuer § 73
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Personalsteuer § 73
1. Jeder in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte entrichtet eine Personalsteuer.
2. Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht.
2bis. Ist eine Person in einem Kalenderjahr mehrmals unterjährig steuerpflichtig, schuldet sie insgesamt nur eine Personalsteuer.
3. Die selbständige Besteuerung für Grundstückgewinn (§ 52 Abs. 2 des Gesetzes) begründet keine Steuerpflicht für die Personalsteuer.