Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.12 CH-SO

§ 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Sozialabzüge § 71 Abs. 2

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Sozialabzüge § 71 Abs. 2

1. Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38'200 Franken für die in § 71 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.

← § 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen § 6 § 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →