614.12
CH-SO
§ 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Sozialabzüge § 71 Abs. 2
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Sozialabzüge § 71 Abs. 2
1. Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es 38'200 Franken für die in § 71 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes genannten Steuerpflichtigen und 30'000 Franken für die andern Steuerpflichtigen nicht erreicht.