614.12
CH-SO
§ 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Ansprüche aus Versicherungen § 69
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Ansprüche aus Versicherungen § 69
1. Die nichtrückkaufsfähigen Lebensversicherungen, die nicht auf Versicherung beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte unterliegen der Vermögenssteuer nicht.