Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.12 CH-SO

§ 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Ansprüche aus Versicherungen § 69

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (83 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Ansprüche aus Versicherungen § 69

1. Die nichtrückkaufsfähigen Lebensversicherungen, die nicht auf Versicherung beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte unterliegen der Vermögenssteuer nicht.

← § 34 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern Steuererleichterungen § 6 § 36 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →