§ 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Fahrnis § 66
§ 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Fahrnis § 66
1. Ist der für die Einkommenssteuer massgebende Wert nicht aus einer kaufmännischen Buchhaltung oder aus besonderen Abschreibungstabellen ersichtlich, so ist der erfahrungsgemässen Wertvermindung Rechnung zu tragen.
2. Als Verkehrswert von versicherter Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, gilt die Hälfte des Versicherungswertes.
3. Hausrat sind die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher, Gartengeräte: persönliche Gebrauchsgegenstände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider, Uhren, Foto- und Filmapparate, Sportgeräte. Wertvolle Gegenstände (wie Schmuck, Teppiche, Bilder) gehören dann zum Hausrat, wenn sie überwiegend dem persönlichen Gebrauch oder Wohnzwecken dienen und der Kapitalanlage-Charakter von untergeordneter Bedeutung ist.
4. Fahrzeuge, Boote und Flugzeuge sind steuerbar mit dem Wert, der handelsüblich einem entsprechenden gebrauchten Gegenstand beigemessen wird.