614.12
CH-SO
§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer § 58
Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer § 58
1. ...
2. Massgebend sind die Steuerfüsse der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.
2bis Anspruch auf die Besteuerung nach § 58 Absatz 3 des Gesetzes besteht nur für Gewinne gemäss § 48 Absatz 1 Buchstabe a und b des Gesetzes.
3. ...
4. Als vorgerücktes Alter gilt die Vollendung des 58. Altersjahres.
5. Invalidität ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
6. ...