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614.12 CH-SO

§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern - Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer § 58

Die direkte Staatssteuer - Die direkte Staatssteuer der natürlichen Personen
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§ 32 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern · Steuersatz der Grundstückgewinnsteuer § 58

1. ...

2. Massgebend sind die Steuerfüsse der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.

2bis Anspruch auf die Besteuerung nach § 58 Absatz 3 des Gesetzes besteht nur für Gewinne gemäss § 48 Absatz 1 Buchstabe a und b des Gesetzes.

3. ...

4. Als vorgerücktes Alter gilt die Vollendung des 58. Altersjahres.

5. Invalidität ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.

6. ...

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